Leistungbilder Lichtplanung

„Leistungsbilder Lichtplanung“ der LiTG

Innenleuchten im Außenbereich? Wer das plant bestimmt die HOAI eindeutig. Doch wie ermittelt sich das Honorar für Tischleuchten in Innenräumen? Ist der „Laserigel“ (siehe Bild oben) ein Lichtkunstwerk oder eine Außenleuchte? Welche Planungsleistungen dazu sind „Besondere Leistungen“ und welche sind Grundleistungen? Antworten dazu geben die „Leistungsbilder Kunstlichtplanung“ der LiTG. Auch für Tageslichtplanungen enthält die HOAI fast keine Ansätze, weder für den Gebäudeplaner (Architekten) noch für Fachplaner. Im Alltag der Planung stehen dazu offene Fragen wie: Sind Verschattungen durch die Balkonüberstände Teil der Licht- oder der Gebäudeplanung? Sind die Planung der Verschattungen und Simulationen zum Sonneneinfall „Besondere Leistungen“ oder Grundleistungen? Antworten hierzu geben die „Leistungsbilder Tageslichtplanung“ der LiTG

Leistungsbilder „Tageslicht“ und „Kunstlicht“ analog HOAI 2013 ab Ende 2018

Eine „Task Force“ berufener Fachleute erarbeitet im Auftrag der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft e. V. (LiTG) seit Ende 2017 detaillierte „Leistungsbilder Lichtplanung“ mit den Schwerpunkten „Tageslicht“ und „Kunstlicht“. Ab 2019 sollen weitere Leistungsbilder für die „Außen- und Straßenbeleuchtung“ und für „Lichtarchitektur und Lichtdesign“ folgen. Die Leistungsbilder folgen jeweils der bewährten Systematik der HOAI nach Grundleistungen und besondere Leistungen und können in der HOAI gespiegelt werden. Erstmals in der Geschichte der HOAI und auch erstmals für Lichtplaner und Lichtplanende wird klargestellt, welche Leistungen der Licht- und Beleuchtungsplanung innerhalb der gesetzlich geregelten Objektplanung Gebäude und der Fachplanungen Elektrotechnik (bereits) mit verbindlichen Honoraren entlang der DIN 276 bereits enthalten sind und welche Leistungen als sogenannte besondere Leistungen honorarseitig frei vereinbar sind. Letzteren kommt in der Praxis besondere Bedeutung zu, da die Planungen für das „Lebensmittel Licht“ nicht zuletzt durch die nicht-visuellen biologischen Wirkungen und durch neue integrative Lichtqualitäten anspruchsvoller sind denn je und weit über das klassische „Gute Licht“ und dessen Maßstäben und Messgrößen hinausgehen.

Auf Grund der gesetzlichen Honorarvorgaben der HOAI planen in Deutschland Architekten und andere Gebäudeplaner traditionell das gestaltende Licht, während das technische Licht beispielsweise aus der Kostengruppe 445 (Anlagen der „Beleuchtung“) der DIN 276-1 direkt in den anrechenbaren Honorarkosten der Fachplaner Elektro enthalten ist. Die durch Planer geschuldeten Leistungspflichten werden durch Entscheidungen des VII. Senates des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits seit Jahren umfänglicher beschrieben denn je, unabhängig davon, über welche Qualifikation oder Erfahrung der jeweils lichtplanende Architekt oder Fachingenieur verfügt oder ob sogar ein Sonderfachmann als „Lichtplaner“ für Tages- bzw. Kunstlicht beauftragt ist. Es ist höchste Zeit, dass Lichtplanende und Lichtplaner endlich dem interessierten Bauherrn und Auftraggeber vorlegen können, welche Leistungsbilder in welchem Zusammenhang der Planung geschuldet sind und ob diese innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Honorare geschuldet sind. Nur ein derart aufgeklärter Bauherr kann sachgerecht entscheiden, ob und inwieweit Tageslicht und Kunstlicht von einem ausgewiesenen Spezialisten bedarfsgerecht bearbeitet wird, oder ob das Lebensmittel Licht von anderen Objekt- und Fachplanern so „nebenbei“ mitgeplant werden soll.

Die Europäische Kommission hat im derzeit laufenden Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der HOAI am 23.06.2017 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen des Festhaltens an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI erhoben. Bei derartigen Verfahren geht es immer auch um Deregulierung. Ob und inwieweit und vor allem wann eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) fallen wird, ist völlig offen. Unabhängig davon wird die HOAI mindestens solange in Kraft bleiben, bis alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. So jedenfalls lauten wiederholt die politischen Willenserklärungen der Bundesregierung. Selbst ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte zunächst (nur) rein feststellenden Charakter. Nicht wenige Experten rechnen auch mit einer Win-Win-Situation derart, dass die HOAI - wenn auch „abgespeckt“ – auch weiterhin das Honorar- und damit das Planungsgeschehen in Deutschland bestimmen wird. Das dann neue Leistungsbilder oder gar weitere Regulierungen in den verbindlichen Teil der HOAI aufgenommen werden, damit rechnet niemand.

Dementsprechend orientieren sich die LiTG - Leistungsbilder „Tageslicht“ und „Kunstlicht“ an den verbindlichen Strukturen der HOAI, die sich bewährt haben und die nicht nur alle Planer aus dem Alltagsgeschäft kennen. Vor allem auch die öffentlichen und halböffentlichen Bauherren und Auftraggeber können die LiTG - Leistungsbilder künftig besten Nutzen bieten, um qualitätsvolles Licht nach aktuellen Maßstäben planen zu lassen. Dabei geht es auch um eine Steigerung des Ansehens von Licht und Beleuchtung unter gestalterischen, technischen, sozialen und vor allem unter gesundheitlichen Aspekten, die längst überfällig ist. Fachlich gesehen hat Lichtplanung heute längst das Gewicht einer „Grundlagenplanung“, in der Praxis wird Licht oft kaum oder wenn, dann nur „nebenbei“ mitgeplant. Dieses Dilemma kann auch mit Hilfe der LiTG – „Leistungsbilder Lichtplanung“ aufgelöst werden.

Die aktiven Mitglieder der Taskforce der LiTG sind Tilo Bauer (INNIUS DÖ GmbH, Berlin/ Dresden) Ulf Greiner Mai (Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Lichttechnik und Ingenieurhonorare auf diesem Gebiet; Halle/ Weimar), Renate Hammer (Büro building-research, Wien), Thomas Klimiont (Siteco Beleuchtungstechnik GmbH, Nürnberg), Christian Krüger (VELUX Deutschland GmbH, Hamburg), Thomas Römhild (Hochschule Wismar), Clemens Tropp (Tropp Lighting Design GmbH, Weilheim) und Mathias Wambsganß (3lpi lichtplaner + beratende ingenieure, München).

Diese Mitarbeiter spiegeln fachlich direkt folgende Facetten von Lichtplanungen: Elektro- und Kunstlichtplanung; Steuerungen, Regelungen (Teil 3 Abschnitt 1 HOAI 2013), Architekturbeleuchtung. Lichtgestaltung (Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2013); Lichtplanender, Lichtplaner, Lichtberater; Sachverständiger für die Bewertung von Licht und Beleuchtungsanlagen; Controlling, Abnahmen, Beratungen; Honorarordnung für Leistungen von Architekten und Ingenieuren (aktuell HOAI 2013), rechtliche und honorarrechtliche Aspekte; Objekt- und Fachplanungsleistungen, besondere Leistungen, Grundleistungen; Tageslichtplanung und -beratung; Hersteller von Leuchten, Lampen und Lichtsystemen; Hersteller von Tageslichtsystemen, Fenstern und Fassaden sowie Gläsern, Folien usw.; Lichtdesign, Lichtgestaltung sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken für Licht- und Beleuchtungsanlagen.

Die LiTG strebt eine weitergehende Zusammenarbeit in Sachen Leistungsbilder auch mit dem AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.) und mit anderen planungsrelevanten Verbänden und Berufskammern an. Geht es doch auch um Antworten auf Fragen der Leistungsabgrenzung und Haftungsbegrenzung im Zusammenhang mit dem neuen „Funktionalbegriff“ und der planungsvorbereitenden „Leistungsphase 0“ im neuen Planungsvertragsrecht des BGB 2018.

Schließlich sind Planungsgrundlagen für „Licht und Beleuchtung“ derart fachgebietsübergreifend und wirken mit nahezu allen Leistungsbildern der HOAI zusammen. Allerdings ist Licht auch in seinen Wirkungen auf den Menschen und auf die jeweiligen natürlichen oder urbanen Umgebungen derart komplex und weder mathematisch, physikalisch, gestalterisch oder biologisch abschließend definierbar.

Das erforderliche Licht kann nur dann geplant werden, wenn die entsprechenden Planer und Fachplaner bereits bei der Bedarfsermittlung, der Aufgabenstellung und anderer Planungsvorbereitungen gefragt werden und so früh wie möglich in den (klassischen) Planungsprozess analog HOAI einbezogen werden. Auch dazu finden alle Beteiligten praktische Ansätze in den „Leistungsbildern Lichtplanung“ der LiTG. So wird beschrieben, welche Arbeitsschritte bereits in die durch das BGB 2018 vorgegebene „LPH 0“ vor das eigentliche Planungsgeschehen gezogen werden können. Wie international üblich, sollte auch in Deutschland beispielweise ein „Lichtkonzept“ am Anfang jeder Objektplanung stehen.

Ulf Greiner Mai (Sprecher der Task Force "Leistungsbilder Lichtplanung")